| Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer
Landschaft, daß forthin überall im Fürstentum Bayern
sowohl auf den Märkten, die keine besondere Ordnung
dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Maß
(bayerische = 1, 069 Liter) oder ein Kopf
(halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten = nicht
ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig
Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß
für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der
Kopf für nicht mehr als drei Heller bei Androhung unten
angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.
Wo aber einer nicht Märzen- sondern anderes Bier brauen
oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher
als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen.
Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in
unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem
Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser
verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese
Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem
soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß
Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtig weggenommen
werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in
unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei
oder drei Eimer (enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder
ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, so ihm allein und
sonst niemanden erlaubt oder unverboten sein, die Maß
oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben
vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken. Auch soll
uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall,
daß aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke
Beschwernis entstände (nachdem die Jahrgänge auch die
Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden
sind), zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu
verordnen, wie solches am Schluß über den Fürkauf
ausführlich ausgedruckt und gesetzt ist. |